05. Oktober 2016
Der Ehevertrag
Für wen ist ein Ehevertrag sinnvoll?
Immer häufiger wird die Frage nach einem Ehevertrag besprochen, und dies aus gutem Grund. Das Verständnis von Partnerschaft und persönlicher Lebensplanung hat sich stark verändert - auch wenn jeder gerne möchte, dass die große Liebe tatsächlich ein ganzes Leben hält.
Es ist also durchaus ratsam, mit dem Partner, den man liebt und dem man vertraut, auch die unangenehme Angelegenheit eines Ehevertrages zu erörtern.
Die Rechte und Pflichten von Eheleuten sind im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Aber auch Paare, die unverheiratet miteinander leben, können ihre Rechte und Pflichten vertraglich sichern lassen.
Was wird im Ehevertrag geregelt?
In der Regel wird in einem Ehevertrag festgehalten, wie die Paare im Falle einer Scheidung oder im Todesfall gestellt sein werden. Geregelt werden: Unterhaltszahlungen im Scheidungsfall, Vermögensausgleich, die Rentenregelung sowie der Güterstand.
Ein Ehevertrag kann übrigens immer geändert werden. Es ist sogar sinnvoll, in größeren Zeitabständen zu prüfen, ob die Vertragsinhalte noch der Lebenssituation angemessen sind.
Im Ehevertrag können Sie auch alle Dinge regeln, die Ihnen sonst noch wichtig sind. So steht vielleicht eine Schenkung ins Haus, die Sie nicht mit Ihrem Partner teilen möchten. Oder Ihre Eltern wollen Ihnen das Haus mit Garten überlassen, und wünschen, dass Sie es im Falle einer Trennung behalten. Auch wenn die Ehe nicht dem früher üblichen Einverdiener-Modell entspricht, ist eine vertragliche Regelung sinnvoll.
Grundsätzlich geht man davon aus, dass Partner mit unterschiedlicher Staatsangehörigkeit einen Ehevertrag schließen sollten, in dem festgelgt ist, welches nationale Recht im Fall einer Scheidung oder des Todes eines der Partner gelten soll.
Auch wer schon verheiratet war und beispielsweise ein Kind in die zweite Ehe bringt, sollte einen Ehevertrag aufsetzen, um Kinder aus der ersten Ehe in der Erbfolge nicht zu benachteiligen. In diesem Vertrag können beispielsweise die beiden Partner gegenseitig auf ihr Erb-und Pflichtteil verzichten.