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21. September 2016

Rechtliche Aspekte bei der musikalischen Unterhaltung

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Musik bei Hochzeitsfeiern

GEMA berät bei Fragen zur Lizenzierung

„Rote Rosen soll es regnen..." ,„Ganz in Weiß mit einem Blumenstrauß" oder „Marmor, Stein und Eisen bricht..."- Lieder wie diese gehören zur Hochzeit wie das weiße Kleid und der Brautstrauß. Erst die Musik zaubert das romantische Ambiente und die richtige Stimmung. Die Band oder der DJ fehlen deshalb bei kaum einer Hochzeit.

Wer Musik in der Öffentlichkeit spielt, darf aber nicht vergessen, dass die Urheber der Musik, also die Komponisten, Textdichter und Verleger, mit dieser Musik eine Leistung erbringen. Genau wie der Blumenlieferant oder der Hochzeitstortenbäcker, alle möchten für ihre jeweilige Leistung für die Hochzeit bezahlt werden. Und auch Musik entsteht nicht von selbst, sie ist das Resultat harter Arbeit. Ohne Einkommen können Komponisten, Textdichter und Musikverleger nicht leben, das heißt für das Brautpaar: Die Musikwiedergabe bei öffentlichen Hochzeiten ist nur mit Erlaubnis und Honorierung der Musikurheber zulässig.

Dabei ist der Begriff der „Öffentlichkeit" im Urheberrecht sehr weit gefasst. So fallen nicht nur Hochzeiten, bei denen öffentlich zum Hochzeitstanz eingeladen wird, unter diesen Begriff. Öffentlich im Sinne des Urheberrechts sind auch alle Feiern, bei denen jedermann Zutritt hat oder Gäste anwesend sind, mit denen keine engeren persönlichen Beziehungen bestehen.

Grundsätzlich hilft auch die Anzahl der Gäste bei der Unterscheidung. Je größer der Kreis der Gäste ist, desto eher kann von einer öffentlichen Veranstaltung im Sinne des Urheberrechts gesprochen werden, da die Wahrscheinlichkeit der engen persönlichen Beziehung zu jedem einzelnen Gast damit sinkt.

Kein Komponist, Textdichter oder Verleger kann selbst in ausreichendem Maß überprüfen, wo, wann, wie oft und wie lange sein Titel gespielt wird. Zudem kann sich der Einzelne nicht darum kümmern, dass er die Entlohnung für seine Leistung auch tatsächlich erhält. Diese Aufgabe übernimmt die GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte): Die GEMA verwaltet als staatlich anerkannte Treuhänderin die Nutzungsrechte von 60.000 Mitgliedern und über einer Million ausländischen Berechtigten.

Die GEMA hat somit zwei Hauptaufgaben: Sie hilft dem Musiknutzer, alle Rechte zur Musiknutzung unkompliziert zu erwerben und leitet die Lizenzzahlungen an die Komponisten, Textdichter und Musikverleger weiter. Wer Musik einsetzt, muss deshalb die Lizenz dafür bei der GEMA erwerben. Die Berater beim zentralen Kundencenter der GEMA helfen gerne bei der Anmeldung.

Der Weg zur Lizenz:

  • Melden Sie sich mit Ihrem Anliegen beim zentralen Kundencenter der GEMA.
  • Geben Sie an, ob eine Band spielt oder ein DJ CDs auflegt oder einen Laptop benutzt. Außerdem benötigt die GEMA Angaben zur Raumgröße des Veranstaltungsortes.
  • Die GEMA berechnet die Vergütung aufgrund Ihrer Angaben nach dem entsprechenden Tarif.
  • Mit der Bezahlung des Vergütungsanspruchs besitzen Sie die Lizenz der GEMA zur Nutzung des Weltrepertoires der Musik.
  • Oft kümmert sich auch der Wirt um die GEMA-Anmeldung, dann übernimmt er die Zahlung und setzt Ihnen die Ausgaben auf die Rechnung

Die Vergütungssätze für Veranstaltungen mit Live-Musik starten im Übrigen bei 20,50 EUR (100 qm). Weitere Informationen zu den GEMA-Tarifen bei Veranstaltungen gibt es unter: www.gema.de/veranstaltungen. Alle weiteren Fragen rund um Musikaufführung und -wiedergabe beantwortet das zentrale Kundencenter der GEMA.


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