09/02/2011 11:30:35
@ esspremo: Du meinst bestimmt das Copyright des Verlages, oder?
Das Urheberrecht endet nach meinen Informationen 70 Jahre nach dem Tod des Komponisten - was bei den meisten klassischen Kirchenliedern wohl der Fall sein sollte - da muss man beim Neuen Geistlichen Liedgut halt aufpassen.
Mein Pfarrer hat mich bei dem Thema Liedzettel auf 46 UrhG verwiesen:
"§ 46 Sammlungen für Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch
(1) Nach der Veröffentlichung zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung von Teilen eines Werkes, von Sprachwerken oder von Werken der Musik von geringem Umfang, von einzelnen Werken der bildenden Künste oder einzelnen Lichtbildwerken als Element einer Sammlung, die Werke einer größeren Anzahl von Urhebern vereinigt und die nach ihrer Beschaffenheit nur für den Unterrichtsgebrauch in Schulen, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung oder in Einrichtungen der Berufsbildung oder für den Kirchengebrauch bestimmt ist. Die öffentliche Zugänglichmachung eines für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmten Werkes ist stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig. In den Vervielfältigungsstücken oder bei der öffentlichen Zugänglichmachung ist deutlich anzugeben, wozu die Sammlung bestimmt ist. (...)"
Und da es sich bei dem Liedzettel einer Hochzeit definitiv für den "Kirchengebrauch" und wohl auch eher in "geringem Umfang" handelt, meinte mein Pfarrer, dass das kein Problem darstellen sollte.
Auch wenn ich es nicht brauchen werde, denn so wie's ausschaut bekomm ich tatsächlich meinen Chor und deren Noten sind defintiv gekauft